1. Auftragsbestätigung, Rechnungsstellung und Zahlung

Der Auftraggeber erkennt mit seinem schriftlichen und/oder mündlichen Auftrag die AGB von Keiko-Seminare an.

Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort fällig, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Rechnungsstellung erfolgt:

a) für die Vorkosten nach Auftragserteilung

b) für das Seminarhonorar (Maßnahme) in voller Höhe vier Wochen vor Beginn.

c) Für sonstige Durchführungsarbeiten durch monatliche Abschlagszahlungen für die im abgelaufenen Monat erbrachten Leistungen. Fremdkosten und Reisekosten können sofort nach Anfall berechnet werden. Eine Endabrechnung erfolgt nach Abschluss des Projektes.

Bei Zahlungsverzug ist Keiko-Seminare berechtigt, bankübliche Zinsen ab dem 10. Tag nach der Rechnungsstellung zu berechnen. Falls bis zum Termin des Seminars kein Zahlungseingang erfolgt ist, behält sich Keiko-Seminare vor, das Seminar zu verschieben. Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist Keiko-Seminare berechtigt, die Arbeit solange einzustellen, bis die fälligen Forderungen erfüllt sind.

 

2. Terminstornierung und - Verschiebung

Bei Terminverschiebung handelt es sich um Situationen, bei denen ein vereinbarter Termin durch den Auftraggeber aus innerbetrieblichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann und sofort ein neuer, fest vereinbarter Termin (innerhalb der nächsten sechs Monate) festgelegt wird. Bei Stornierungen handelt es sich um Situationen, bei denen der Auftraggeber einen vereinbarten Termin absagt, ohne einen neuen Termin zu vereinbaren.

Bei Terminverschiebungen, dIe durch den Auftraggeber gewünscht werden, ist der Rechnungsbetrag gem. Punkt 1. dieser AGB fällig. Terminverschiebungen sind maximal für 6 Monate möglich.

Die Stornierung vereinbarter Termine löst die Berechnung von Stornopreisen aus. Wird eine Buchung durch den Auftraggeber rückgängig gemacht, entfällt der Preis für das Seminar, wenn die Anmeldestornierung spätestens 10 Wochen vor Maßnahmebeginn schriftlich bei Keiko-Seminare eingeht.

 

Bei einer späteren Stornierung werden folgende Stornopreise berechnet:

  • bis 8 Wochen vor Terminbeginn: 25% des Maßnahmepreises
  • bis 4 Wochen vor Terminbeginn: 50% des Maßnahmepreises
  • bis 2 Woche vor Terminbeginn: 100% des Maßnahmepreises

 

3. Rücktrittsvorbehalt

In Fällen höherer Gewalt (z.B. Krankheit), ist  Keiko-Seminare berechtigt, das Seminar abzusagen. Im Falle einer Absage seitens Keiko-Semianre, hat der Teilnehmer/ Auftraggeber die Wahl zwischen unverzüglicher Erstattung des Seminarpreises oder Durchführung an einem Ersatztermin. In allen Fällen werden darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, nicht akzeptiert und abgelehnt.

 

4. Rechte an Arbeitsunterlagen und Handbüchern

Die Arbeitsunterlagen von Keiko-Seminare sind urheberrechtlich geschützt. Die Teilnehmer sind nicht befugt, Arbeitsunterlagen und Teilnehmer-Handbücher ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Keiko-Seminare zu kopieren und/oder Dritten zugänglich zu machen

 

5. Besondere Pflichten von Keiko-Seminare

Keiko-Seminare verpflichtet sich, Informationen über den/die Teilnehmer und/oder Betriebsinterna des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Aufzeichnungen dienen ausschließlich Schulungszwecken und werden nach Ende des Seminars von Keiko-Seminare gelöscht. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verbieten die Herausgabe von mitgeschnittenen Übungsgesprächen. Keiko-Seminare führt in Anlehnung seiner Selbstverpflichtung ausschließlich Trainingsmaßnahmen auf dieser Grundlage durch.

 

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Klagen gegen Keiko-Seminare ist Stuttgart/Baden-Württemberg. Für Klagen von Keiko-Seminare gegen den Kunden ist Stuttgart/Baden-Württemberg  gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt Keiko-Seminare aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann Keiko-Seminare abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

7. Savatorische Klausel

Sofern eine Vertragsbestimmung unwirksam ist, berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung wird durch eine andere ersetzt, die dem ursprünglich angestrebten Zweck so nahe wie möglich kommt.